Versetzung ins Ausland während Elternzeit kann missbräuchlich sein
Ist vereinbart, dass die Arbeitnehmerin während der Elternzeit 30 Stunden/Woche arbeitet und zwar drei Tage zuhause und zwei Tage "im Büro", so kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin regelmäßig nicht anweisen, an den Bürotagen nicht mehr im wohnortnahen Frankfurt a.M. zu arbeiten, sondern in die Konzernzentrale nach London zu kommen. Eine solche Weisung kommt einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich, gegen die sich die Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Wehr setzen kann.
Hessisches LAG, Urteil vom 15.02.2011 – 13 SaGa 1934/10