Leiharbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer verlangen
Leiharbeitsunternehmen können für ihre Arbeitnehmer bei einem (hier: streikbedingten) Arbeitsausfall kein Kurzarbeitergeld verlangen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist gem. § 170 SGB III Abs. 4 Nr. 1 SGB III u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall branchenüblich und damit vermeidbar ist. Hiervon ist in der Leiharbeitsbranche auszugehen. Das Leiharbeitsunternehmen trägt das Beschäftigungsrisiko und darf dieses nicht auf seine Arbeitnehmer oder die Allgemeinheit verlagern.
Hessisches LSG, Urteil vom 18.03.2011, L 7 AL 21/08