Haushaltsbefristungen der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine wirksame Haushaltsbefristung nur vorliegt, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber nicht identisch sind. Danach kann sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, da bei ihr eine solche Identität besteht.Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Kündigung des Arbeitgebers noch für unwirksam gehalten. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung dagegen für wirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011 – 7 AZR 728/09