Auch Beamte werden durch Ruhestand mit 65 nicht diskriminiert
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des AGG dar, wenn Beamte mit Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch in den Ruhestand eintreten. Die Altersgrenze ist zur Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und zur Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte gerechtfertigt.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011 – 2 A 11201/10.OVG