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Arbeitgeber müssen ggf. die Kosten für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache tragen

Arbeitgeber können verpflichtet sein, die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.Unzureichende Deutschkenntnisse können im Einzelfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses

ArbG Berlin, Urteil vom 03.03.2011 – 24 BV 15046/10

 

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